Seit dem 25. Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz – und es verändert die Rahmenbedingungen für neue Photovoltaikanlagen in Deutschland grundlegend. Wer 2026 eine PV-Anlage plant oder gerade installiert hat, muss drei Dinge kennen: die Smart-Meter-Pflicht ab 7 kW, die vorübergehende 60%-Einspeisebegrenzung und den Wegfall der Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen. Dieser Artikel erklärt, was hinter den Regelungen steckt, wen sie betreffen und welche praktischen Konsequenzen sich daraus ergeben. ---
Was ist das Solarspitzengesetz?
Der Begriff „Solarspitzengesetz" bezieht sich auf eine Gesetzesänderung, die die Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz neu reguliert. Das Ziel: Das Stromnetz soll stabiler werden, indem Spitzenlasten – also Stunden mit sehr hohem Solarertrag und gleichzeitig geringer Nachfrage – besser beherrschbar werden.
Das Gesetz gilt seit dem 25. Februar 2025 und betrifft ausschließlich Neuanlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden. Wer eine Anlage vor diesem Stichtag installiert hat, behält seinen bestehenden Vergütungsanspruch. Bestandsschutz gilt also uneingeschränkt.
---
Smart-Meter-Pflicht: Ab wann, für wen und warum?
Die Pflicht im Überblick
PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW müssen künftig mit einem intelligenten Messsystem (iMSys, auch Smart Meter genannt) und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet sein. Diese Vorgabe ist kein bürokratischer Selbstzweck: Nur wenn der Netzbetreiber die Anlage ferngesteuert drosseln kann, ist es technisch möglich, Netzüberlastungen in Echtzeit zu verhindern.
Das politische Ausbauziel ist ambitioniert: 90 Prozent der bis zum 30. September 2026 neu installierten Photovoltaikleistung sollen bis zum 31. Dezember 2026 mit iMSys und Steuereinrichtung ausgestattet sein.
Die Realität: Rollout hängt massiv hinterher
Was die Theorie fordert und was in der Praxis passiert, klafft weit auseinander. Aktuell sind lediglich 3 Prozent aller Messpunkte in Deutschland mit Smart Metern ausgestattet. Bei großen Netzbetreibern liegt die Quote bei 22 Prozent, bei kleinen Netzbetreibern sogar nur bei 5 Prozent.
Das bedeutet: Die meisten Neuanlagen-Betreiber werden noch für einen erheblichen Zeitraum ohne Smart Meter auskommen müssen – nicht weil sie das wollen, sondern weil der Messstellenbetreiber noch nicht geliefert hat. Genau dafür hat der Gesetzgeber eine Übergangslösung vorgesehen.
---
Die 60%-Begrenzung: Übergangsregel mit spürbaren Folgen
Wie die Regel funktioniert
Solange eine PV-Anlage noch kein intelligentes Messsystem und keine Steuerungseinrichtung besitzt – oder bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber – gilt eine Begrenzung der maximalen Einspeiseleistung auf 60 Prozent der installierten Leistung.
Konkret: Eine Anlage mit 10 kWp installierter Leistung darf in dieser Übergangsphase maximal 6 kW ins Netz einspeisen. Alles darüber wird technisch gekappt – entweder durch den Wechselrichter selbst oder durch eine entsprechende Konfiguration.
Was das für den Eigenverbrauch bedeutet
Auf den ersten Blick klingt die Begrenzung nach Verlust. In der Praxis ist der Effekt deutlich kleiner als befürchtet – aus einem einfachen Grund: Die Stunden, in denen eine Anlage tatsächlich mehr als 60 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeist, sind vergleichsweise selten. Es sind genau jene Mittagsstunden im Hochsommer, wenn die Sonne senkrecht steht und gleichzeitig kaum Haushaltsstrom verbraucht wird.
Wer einen Batteriespeicher einsetzt, kann in diesen Stunden die überschüssige Energie statt ins Netz zunächst in den Akku laden und später selbst nutzen. Eigenverbrauchsoptimierung und die 60%-Begrenzung sind damit keine Gegensätze, sondern logische Ergänzungen. Mehr dazu, wie sich Eigenverbrauch durch einen Speicher gezielt erhöhen lässt, lesen Sie im Ratgeber Photovoltaik-Eigenverbrauch erhöhen: Lohnt sich ein Batteriespeicher?.
---
Keine Vergütung bei negativen Strompreisen
Neben der Smart-Meter-Pflicht und der 60%-Regel enthält das Solarspitzengesetz eine weitere Änderung, die erhebliche wirtschaftliche Relevanz hat: den Wegfall der Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen.
Was negative Strompreise bedeuten
An der Strombörse gibt es immer häufiger Stunden, in denen das Angebot die Nachfrage so stark übersteigt, dass der Preis ins Negative rutscht. Das passiert typischerweise an sonnigen Sonn- und Feiertagen, wenn große Mengen Solarstrom ins Netz fließen und gleichzeitig Industrie und Gewerbe kaum Strom abnehmen.
Für Neuanlagen gilt: In diesen Stunden entfällt die staatlich garantierte Einspeisevergütung vollständig. Wer in Negativpreisphasen einspeist, bekommt nichts.
Der Ausgleichsmechanismus
Der Gesetzgeber hat jedoch einen Ausgleich vorgesehen: Die entgangenen Förderbeträge aus Nullvergütungsstunden werden nach Ablauf des gesetzlichen Vergütungszeitraums nachgeholt. Grundlage für die Nachzahlung ist das durchschnittliche solare Ertragspotenzial der jeweils betroffenen Monate. Die Einbuße ist also aufgeschoben, nicht aufgehoben – allerdings verschiebt sich der Zeitpunkt der Auszahlung nach hinten.
---
Aktuelle Einspeisevergütung 2026: Was Neuanlagen bekommen
Für alle, die eine Anlage in diesem Jahr planen, sind die konkreten Vergütungssätze relevant. Bei Überschusseinspeisung – also dem gängigen Modell, bei dem ein Teil des Stroms selbst verbraucht und nur der Überschuss eingespeist wird – beträgt die Vergütung für Anlagen bis 10 kWp aktuell 7,78 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung liegt der Satz für diese Anlagengröße bei 12,35 Cent pro Kilowattstunde.
Zum Vergleich: Selbst genutzter Solarstrom ersetzt Netzstrom, der aktuell mit rund 37 Cent pro Kilowattstunde zu Buche schlägt. Der wirtschaftliche Vorteil des Eigenverbrauchs gegenüber der Einspeisung ist damit erheblich – und wächst mit steigenden Strompreisen weiter.
Die Vergütungssätze sinken alle sechs Monate um 1 Prozent. Die nächste Absenkung findet am 1. August 2026 statt. Wer die Anlage noch in diesem Jahr in Betrieb nimmt, sichert sich den aktuell geltenden Satz. Ausführliche Hintergründe zur Vergütungsentwicklung finden Sie im Artikel Einspeisevergütung 2026: Sinkende Vergütungssätze und Solar-Check vor der Reform.
---
Was Hausbesitzer jetzt konkret tun sollten
1. Anlagengröße und Smart-Meter-Pflicht prüfen
Wer eine Anlage mit mehr als 7 kWp plant, ist von der Smart-Meter-Pflicht betroffen. Das bedeutet: Der Messstellenbetreiber muss frühzeitig in die Planung einbezogen werden. In der Praxis ist das oft der lokale Netzbetreiber oder ein grundzuständiger Messstellenbetreiber. Die Wartezeiten für die Installation können je nach Region erheblich sein – angesichts einer aktuellen Smart-Meter-Quote von nur 3 Prozent kein Wunder.
2. Die 60%-Begrenzung einkalkulieren
Die Begrenzung gilt als Übergangsregel und entfällt, sobald das Smart Meter eingebaut und erfolgreich getestet wurde. Dennoch sollte sie in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einbezogen werden. Wer ohnehin einen Batteriespeicher plant, ist hier gut aufgestellt: Der Speicher fängt genau jene Einspeisespitzen ab, die durch die 60%-Grenze gekappt würden. Mit einem richtig dimensionierten Stromspeicher lassen sich Eigenverbrauchsquoten von rund 65 Prozent erreichen – gegenüber etwa 30 Prozent ohne Speicher.
3. Zeitpunkt der Inbetriebnahme strategisch wählen
Da die Einspeisevergütung halbjährlich sinkt und die nächste Absenkung am 1. August 2026 ansteht, lohnt es sich, den Installationstermin nicht auf die lange Bank zu schieben. Gleichzeitig gilt: Wer eine Dachsanierung plant, sollte die Reihenfolge der Maßnahmen sorgfältig abwägen. Dazu mehr im Artikel Solaranlage vor Dachsanierung installieren: Solarpflicht 2026 umgehen und Einspeisevergütung sichern.
4. Eigenverbrauch von Anfang an optimieren
Angesichts sinkender Einspeisevergütung und der Unsicherheit durch Negativpreisphasen wird Eigenverbrauch immer wichtiger. Das betrifft nicht nur den Batteriespeicher, sondern auch die Steuerung von Verbrauchern: Waschmaschine, Spülmaschine und Elektroauto-Ladevorgang lassen sich auf die Mittagsstunden legen, wenn die Anlage produziert.
---
Bestandsanlagen: Kein Handlungsbedarf
Ein wichtiger Hinweis für alle, die bereits eine laufende Anlage besitzen: Das Solarspitzengesetz betrifft ausschließlich Neuanlagen. Wer vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen ist, behält seinen Vergütungsanspruch vollständig. Weder die 60%-Begrenzung noch der Wegfall der Vergütung bei Negativpreisen gilt für diese Anlagen. Handlungsbedarf besteht hier keiner.
---
Wirtschaftlichkeit trotz neuer Regeln: Lohnt sich PV noch?
Die kurze Antwort: Ja. Die neuen Regelungen ändern die Rahmenbedingungen, nicht das grundsätzliche Wirtschaftlichkeitsbild.
Der entscheidende Hebel bleibt der Eigenverbrauch. Netzstrom kostet rund 37 Cent pro Kilowattstunde – die Einspeisevergütung liegt bei unter 8 Cent. Jede Kilowattstunde, die selbst verbraucht statt eingespeist wird, ist etwa viereinhalb Mal so viel wert. Mit einem Speicher steigt die Eigenverbrauchsquote von rund 30 auf etwa 65 Prozent – das macht den größten Teil des wirtschaftlichen Unterschieds aus.
Bei konsequentem Eigenverbrauch und Einsatz eines Speichers amortisiert sich eine Photovoltaikanlage typischerweise in 8 bis 12 Jahren. Danach produziert sie für die verbleibende Lebensdauer – üblicherweise 25 bis 30 Jahre – nahezu kostenlos Strom.
Wer wissen möchte, wie sich das für die eigene Adresse konkret rechnet, kann das mit dem Solar-Check von SolarMatch in unter einer Minute kostenfrei und ohne Registrierung herausfinden. Die Berechnung basiert auf der PVGIS-Datenbank der EU-Kommission und liefert standortgenaue Werte zu Ertrag, Eigenverbrauch, Ersparnis und Amortisation – mit einer Genauigkeit von ±3–5 Prozent. Es werden keine Kontaktdaten abgefragt.
---
FAQ: Solarspitzengesetz 2026
Gilt das Solarspitzengesetz auch für meine bestehende Anlage? Nein. Das Gesetz betrifft ausschließlich Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Bestandsanlagen haben Bestandsschutz und behalten ihren bisherigen Vergütungsanspruch.
Ab welcher Anlagengröße gilt die Smart-Meter-Pflicht? Ab einer installierten Leistung von mehr als 7 kW. Kleinere Anlagen sind von der Pflicht ausgenommen.
Was passiert, wenn mein Smart Meter noch nicht installiert ist? Bis zur erfolgreichen Installation und Testung durch den Netzbetreiber gilt die Übergangsbegrenzung: Maximal 60 Prozent der installierten Leistung dürfen ins Netz eingespeist werden. Die Begrenzung fällt weg, sobald das iMSys aktiv und ansteuerbar ist.
Verliere ich Vergütung durch die 60%-Begrenzung dauerhaft? In der Regel nicht vollständig. Die betroffenen Stunden – volle Mittagssonne bei niedrigem Eigenverbrauch – sind begrenzt. Wer einen Speicher betreibt, kann einen Großteil dieser Energie ohnehin selbst nutzen statt einzuspeisen.
Was passiert bei negativen Börsenstrompreisen? In diesen Stunden entfällt die Einspeisevergütung für Neuanlagen. Die entgangenen Beträge werden allerdings nach dem Ende des regulären Vergütungszeitraums nachgeholt – auf Basis des durchschnittlichen Ertragspotenzials der betroffenen Monate.
Wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung für eine 10-kWp-Anlage? Bei Überschusseinspeisung beträgt sie aktuell 7,78 Cent pro Kilowattstunde. Die nächste Absenkung um 1 Prozent erfolgt am 1. August 2026.
Lohnt sich Photovoltaik trotz sinkender Vergütung noch? Ja, insbesondere durch hohen Eigenverbrauch. Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zu rund 37 Cent. Mit einem Batteriespeicher steigt die Eigenverbrauchsquote von etwa 30 auf rund 65 Prozent – die Amortisationszeit liegt typischerweise bei 8 bis 12 Jahren.
Quellen
- https://enpow.de/ratgeber/solarspitzengesetz/
- https://www.solarwirtschaft.de/unsere-themen/photovoltaik/standpunkte/faq-solarspitzengesetz/
- https://www.metergrid.de/blog/solarspitzengesetz-erklart-auswirkungen-2026-fur-pv-und-mieterstrom
- https://ennergy.de/solarspitzengesetz/
- https://ennergy.de/aktuelle-photovoltaik-einspeiseverguetung/
Rechnet sich Solar für Ihr Dach?
Finden Sie es in einer Minute heraus – kostenlos und ohne Registrierung.
Solar-Check starten →Das könnte Sie auch interessieren
Wie dieser Ratgeber entsteht
Erstellt von der DeineSolar.Energy-Redaktion auf Basis geprüfter, öffentlich belegbarer Quellen (u. a. der PVGIS-Datenbank der EU-Kommission) und redaktionell auf Faktentreue geprüft. Die verwendeten Quellen stehen am Ende des Artikels. Bei neuer Förder- oder Gesetzeslage aktualisieren wir den Beitrag.
Fragen oder Korrekturhinweise? Siehe Impressum.
Alle Angaben sind unverbindliche Orientierung und ersetzen keine fachkundige oder steuerliche Beratung.